Der Bundesgerichtshof in Zivilsachen ist die höchste Instanz in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Auch vorher gab es bereits höchstrichterliche Rechtsprechung des Reichsgerichtes in Zivilsachen. Bedeutend für den Schadensersatz ist die Rechtsprechung des Reichsgerichtes (RG) über die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB. Was unter erforderlich i.S.d. § 249 BGB zu verstehen ist, hat bereits das RG im Jahre 1929 entschieden.
Danach sind unter erforderlichen Kosten solche zu verstehen, die zur Vornahme der Herstellung des vorherigen Zustandes benötigt werden (RG JW 1928, 1744). Dabei hat auch schon das RG entschieden, dass Schadensersatz im Sinne des § 249 BGB nämlich nicht der Ausgleich der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten , sondern der Ersatz des Wiederherstellungsaufwandes ist (RG a.a.O.). Der Bundesgerichtshof (BGH) war dann nach seiner Errichtung in Karlsruhe als Revisionsinstanz auch für Schadensersatzrechtstreitigkeiten zuständig. Aber Leitsätze des BGH in Schadensersatzfällen aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses waren eher selten wegen der bis dahin geltenden hohen Streitwerte für die Revisionsinstanz.
Das hat sich geändert, weil infolge der Reform der Zivilprozessordnung (ZPO) nunmehr auch Landgerichte die Revision zulassen können und hiervon auch regen Gebrauch machen. Infolgedessen hat der für Schadensersatz zuständige VI. Zivilsenat in jüngster Zeit zahlreiche Detailfragen der Schadensersatzrechtes klären können, die bisher in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum umstritten waren. Hierzu zählt unter anderem auch das Urteil des VI. Zivilsenates des BGH zur Höhe des Sachverständigenhonorars (Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – = BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann).
Weitere bedeutende Entscheidungen des VI. Zivilsenaten sind zur Frage der Mietwagenkosten, der Stundenverrechnungssätze und des Restwertes und der Restwertbörse getroffen worden. Für die Schadenssachverständigen waren aber auch urteile anderer Zivilsenate des BGH von größter Bedeutung. So hat der für Werkvertragsrecht zuständige X. Zivilsenat über das Sachverständigenhonorar in Relation zur Schadenshöhe entschieden (Urt. v. 4.4.2006 – X ZR 122/05 – = BGH DS 2006, 278 ff.). Ein weiteres für Sachverständige wichtiges Urteil hat der für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH am 29.4.2010 – I ZR 68/08 – gesprochen.