Häufig muss der geschädigte Kfz-Eigentümer den Schadensgutachter noch mit Sachverständigenaufhaben beauftragen, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung stehen, aber im Zusammenhang mit der Schadensregulierung. Dazu gehört es dann auch, eine sog. Besitzbescheinigung nach einer 130%-Abrechnung zu erstellen.
Wenn der Geschädigte seinen Unfallschaden im bis zu 130%-Bereich sach-und fachgerecht hat reparieren lassen, hat er sofort Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) übersteigenden Reparaturkosten, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (BGH DS 2008, 96 m. Anm. Wortmann; BGH DS 2008, 227 m. Anm. Wortmann; Wortmann DS 2009, 300, 304). Aber auch wenn der Geschädigte fiktiv abrechnet, kann er die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck verkehrssicher reparieren lässt (BGH DS 2008, 226 m. Anm. Wortmann).
In allen Fällen hat der geschädigte Kfz-Eigentümer die sechsmonatige Nutzungszeit nachzuweisen. Diesen Nachweis kann er dadurch führen, dass er den Sachverständigen, der das Schadensgutachten erstellt hat, beauftragt, sechs Monate nach dem Unfall zu bescheinigen, dass das Fahrzeug nach wie vor im Besitz des Geschädigten ist (vgl. Wortmann DS 2009, 300, 304).