Die Einholung eines Kfz-Sachverständigengutachtens wird oft erst ab einer Bagatellschadensgrenze als erforderlich angesehen. Ein Kfz-Schadensgutachten ist nur dann entbehrlich und wird von dem Schädiger und dessen Kfz-Versicherung nicht erstattet, wenn ein eindeutiger Bagatellschaden vorliegt.
Dabei muss es sich jedoch tatsächlich um einen eindeutigen Bagatellschaden handeln. Nach der Definition des BGH handelt es sich um einen Bagatellschaden, wenn nur oberflächliche (Lack-) Schäden vorliegen.
Bei der Beurteilung, ob ein Sachverständiger zur Schadensfeststellung herangezogen werden kann, ist allein entscheidend, ob für den geschädigten Kfz-Eigentümer zweifelsfrei erkennbar war, dass der eingetretene Schaden an seinem Fahrzeug lediglich ein oberflächlicher Lackschaden ist oder eindeutig unter 750 Euro liegt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH entscheidet die Kenntnis des geschädigten Kfz-Eigentümers als technischer Laie darüber, wie sich der Schaden für ihn darstellt.
Viele Gerichte vertreten die Auffassung, dass der Schädiger die Sachverständigenkosten für ein Schadensgutachten in jedem Fall erstatten muss, unabhängig davon, ob es sich um einen Bagatellschaden handelt oder nicht. Diese Auffassung wird damit begründet, dass auch bei nur äußerlich kleinen Schadensbildern hohe Reparaturkosten entstehen können, was für
den Geschädigten als Laien im Vorfeld nicht erkennbar ist. Der Bundesgerichtshof hat bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Einholung eines Schadensgutachtens die subjektive Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen berücksichtigt.
Es ist also entscheidend, ob der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt die Einholung des Gutachtens für notwendig hielt. Bei der Erkennbarkeit eines Bagatellschadens sind keine strengen Maßstäbe anzulegen.Es muss für den Geschädigten offensichtlich sein, dass nur ein geringer Lackschaden vorliegt oder dass nur eine geringe Aufprallgeschwindigkeit im Kollisionszeitpunkt vorlag.
Wenn der Geschädigte auch nur im Entferntesten befürchtet, dass versteckte Schäden vorliegen könnten, kann ihm nicht verwehrt werden, einen Sachverständigen zu beauftragen. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass es keine Wertgrenze geben kann, ab der Gutachterkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören.