Laut Urteil des OLG Köln (VersR 1992, 719) hat der unfallgeschädigte Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten von der Unfallstelle zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt. Das Fahrzeug muss dabei nicht mehr fahrfähig sein. Die Abschleppkosten sind dann zu bezahlen.
Das OLG Hamm hat in VersR 1970, 43 den Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten erweitert. Es wurde kein Vorwurf aus § 254 Abs. 2 BGB wegen Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht angenommen, als das Unfallfahrzeug zur Werkstatt gebracht wurde, bei der der Geschädigte das Fahrzeug gekauft hatte und nun in Zahlung geben konnte.
Das OLG Celle (VersR 1968, 1196) unterscheidet zwischen den Kosten für das Abschleppen vom Unfallort zur vom Geschädigten ständig benutzten Werkstatt, wenn das beschädigte Fahrzeug reparaturwürdig ist und die Abschleppkosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Reparaturkosten stehen. Dabei wird auf die erforderliche Reparaturfähigkeit abgestellt. Bei erkennbarem wirtschaftlichen Totalschaden und längeren Abschleppstrecken erfolgt keine Erstattung.